1. Bei einer vermieteten Immobilie, die weniger als 10 Jahre im Eigentum ist, fällt Einkommensteuer an (Gewinn aus privaten Veräußerungserlösen - § 23 EStG)
2. Bei einer Immobilie, die im Jahr der Veräusserung und in den beiden vorangehenden Jahren selbstgenutzt wurde, liegt kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor (keine Einkommensteuer)
3. Beinhaltet die Alternative 2. bspw. ein Arbeitszimmer oder einen Teilbereich, der zu gewerblichen Zwecken verwandt wurde, entfällt insoweit die Befreiung von der Einkommensteuer.
4. Wenn ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegen sollte und die Veräußerung definitiv sein soll, empfehle ich dringend, zuvor einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, damit alle Möglichkeiten der Steuerminderung berücksichtigt werden können. Wenn "die Tinte trocken ist" (beim Notar), läßt sich reglemäßig im Nachhinein nichts mehr ändern. Die Notare beraten regelmäßig nicht über einkommensteuerliche Gestaltungen, sondern klären nur über eine evtl. vorliegende Steuerpflicht auf.